Allgemeine Geschäftsbedingungen
TouchTown Media GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die AGB der TouchTown Media GmbH, im folgendem TTM genannt, sind Vertragsbestandteil jedes mit uns geschlossenen Vertrages. Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden und anderen Geschäftspartnern (nachfolgend allesamt nur Kunden genannt), auch wenn diese nicht nochmals vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung (Auftragserteilung) gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen und sind für uns unverbindlich. Ein Schweigen auf Bestellungen oder Bestätigungen von Kunden, die auf abweichenden oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrages uns gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Vertragspartner mit Durchführung des Vertrages unsere AGB an.
(2) Ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen gelten bei der stationären Außenwerbung die jeweils aktuellen Terminpläne, Gestaltungsvorgaben und unsere Preisliste (Mediadaten)
(3) Sonstige Ergänzungen, Nebenabreden, Vorbehalte oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis an sich. Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügt die Verwendung von Telefax oder E-MAIL. Der Kunde hat uns alle Änderungen innerhalb seines Unternehmens, die das Vertragsverhältnis betreffen, insbesondere Änderungen des Firmennamens, der Geschäftsführer oder Inhaber oder der Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 2 Gegenstand der Bedingungen dieser AGB
ist der Vertrag über die Tätigkeit einer Full-Service Werbeagentur, die diese auf den Gebieten der Marketingberatung, Online-Marketingberatung, Werbegestaltung, Werbeplanung, Werbeveranstaltung, Werbemittelüberlassung, Werbenetze, Werbemittelung o. Ä. (Vermittlung von Künstlern) für andere Unternehmen oder sonstige Kunden durchführt. Gegenstand dieser Bedingungen ist nicht der Kauf und Verkauf von Sachen und die Durchführungen von Verfüllungen.
§ 3 Angebote, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind, sofern nicht anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend. Alle angegebenen Preise sind Euro-Netto Preise.
(2) Angebotspreise haben soweit nichts anderes angegeben eine Gültigkeit von 8 Wochen ab Bekanntgabe Datum. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(3) Unsere Leistungen die Abbildungen betreffend, oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(4) Alle Aufträge und Bestellungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung der Leistungserbringung durch uns. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu erbringen.
(5) Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen auch durch unsere Angestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Leistungserbringung verbindlich. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
(6) Wir prüfen die Inhalte der uns überreichten Werbematerialien, Unterlagen und Plakate nicht.
(7) Wir behalten uns vor, die Annahme von Aufträgen ganz oder teilweise wegen des Inhalts, der Herkunft oder nach der technischen Form einheitlich, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen. Eine Ablehnung des Inhalts behalten wir uns insbesondere vor, wenn der Inhalt der Werbung unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche oder religiös extreme, ausländerfeindliche, gegen den guten Geschmack, oder die guten Sitten verstoßende Werbung), gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen der Person/Unternehmen, auf dessen Grundbesitz sich der Werbeträger befindet, zuwiderläuft. Bei bereits zustande gekommenen Verträgen haben wir für die vorgenannten Fälle ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn nicht der Kunde bis spätestens 15 Arbeitstage (Wochentage von Montag bis Freitag) vor Aushangbeginn ein rechtmäßiges Alternativmotiv vorlegt.
(8) Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur bei namentlicher Nennung des dahinterstehenden Werbungtreibenden unter Angabe der Produktgruppe (Werbezweck) angenommen und zudem nur, wenn diesen Aufträgen ein entsprechender Auftrag des dahinterstehenden Werbetreibenden in geeigneter Form auf unseren Wunsch nachgewiesen werden kann.
(9) Der Kunde ist an den erteilten Auftrag gebunden.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug, Vorauskasse, Gegenrechte
(1) Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste (Mediadaten)
(2) Alle Preise verstehen sich als Mediapreise und beinhalten den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Sämtliche Preise, Kosten und Gebühren verstehen sich in Euro zzgl. der am Tag der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
(3) Sämtliche Kosten, die aufgrund besonderer Liefer- und Leitungsanforderungen des Kunden entstehen, werden diesem von uns separat in Rechnung gestellt.
(4) Die Rechnungen sind 7 Tage nach Erhalt der Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug.
(5) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz der Bundesbank zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
(6) Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld -auch aus anderen Geschäften mit dem Kunden –fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Außerdem können noch nicht gelieferte Waren bzw. ausgeführte Leistungen zurückgehalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen eingestellt werden.
(7) Für die Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen von Materialien zur Leistungserbringung kann Vorauskasse verlangt werden.
(8) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Einrede nach § 320 BGB, Zurückbehaltung (§ 273 BGB) oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(9) Für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Werbemittler – beispielsweise eine Werbeagentur –handelt, der uns mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Dritten/eigenen Kunden beauftragt, tritt der/unser Kunde einen erstrangigen Teilbetrag seiner Forderung gegen den Dritten/eigenen Kunden in Höhe unserer Forderung zur Sicherung derselben an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderung für uns berechtigt, wenn und soweit er unverzüglich die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an uns sicherstellt. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage oder ist absehbar, dass der Kunde hierzu nicht in der Lage sein wird, so hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit wir selbst aus abgetretenem Recht vorgehen können. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher –auch künftiger –Forderungen unserseits gegen den Kunden. Übersteigt der realisierbare Wert der an uns eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent, werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(10) Wir sind zur Abtretung unserer Forderungen gegen den Kunden berechtigt. Der Kunde ist dazu verpflichtet, uns unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.
(11) Alle Preise unterliegen jährlichen branchenüblichen Preisanpassungen. Bei Preisänderungen treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden oder erst später beginnenden Aufträgen in Kraft.
§ 5 Leistungszeit, Verzug von TTM
(1) Leistungstermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Fixe Leistungstermine (§376 HGB) sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind und uns unter Hinweis auf den Fixschuldcharakter den Liefertermin schriftlich bestätigt hat.
(3) Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen –hierzu gehören insbes. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, technische Defekte, Krankheit, Unfall, Massenandrang, oder auch das Wetter, etc., auch wenn sie bei Leistungserbringern/Lieferanten von uns oder deren Subleistungserbringern / Sublieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein zu vertretendes Hindernis berechtigt uns nicht zum Rücktritt. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen nicht.
(4) Im Falle nicht von uns zu vertretender Verzögerung sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen. Im Übrigen stehen dem Kunden neben dem Rücktrittsrecht Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des tatsächlich eingetretenen und vorhersehbaren Schadens nur zu, wenn der Verzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhte.
(5) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine vertreten und wir uns im Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede volle Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
(6) Wir sind zur Teilleistung jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der eigenen Vertragspflichten des Kunden voraus.
§ 6 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen oder die Versendung durch unser eigenes Personal erfolgt.
(2) Alle festen und mobilen Bauten und Werbeanlagen gelten mit ihrer Fertigstellung oder Inbetriebnahme als abgenommen, es sei denn, eine Einzelabnahme wurde ausdrücklich vereinbart.
(3) Falls die Versendung oder Abnahme ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 7 Obliegenheiten des Kunden, Leistungserbringung und Voraussetzungen
I. Allgemeine Voraussetzungen
(1) Der Leistungsumfang der einzelvertraglichen Leistung richtet sich nach der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, gewünschte Vorgaben und Infomaterialien, Anfahrtsskizzen, Standortauswahl oder sonstige für die Leistung notwendigen Unterlagen 3 Wochen vor Leistungserbringung an uns zu übersenden. Vorgaben und Forderung, die nach diesem Zeitpunkt gewünscht werden, können nur im Rahmen unserer Möglichkeiten berücksichtigt werden und sind mit der Buchung nicht geschuldet. Daraus resultierende zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
II. Außenwerbung, Event
(1) Wird Hardware auf Wunsch des Kunden über Nacht eingesetzt, so hat dieser für die ausreichende Sicherung und Bewachung des Objekts zu sorgen und zu haften.
(2) Einige unserer Gegenstände sind mit Firmenlogo und Telefonnummer gekennzeichnet. Dies berechtigt nicht zur Preisminderung oder Annahmeverweigerung
III. Leistungserbringer (Plakatierer, Promoter, Merchandiser, Fahrer, Künstler, Techniker, etc.)
(1) Unsere Leistungserbringer schulden grundsätzlich nur die vereinbarte Einsatzzeit und Tätigkeit. Geschuldet ist dabei kein bestimmter Erfolg, Verteilergewinn oder Menge.
(2) Die Leistungserbringer sind uns unterstellt, d.h. jegliche Anweisungen, Änderungswünsche etc. müssen mit uns besprochen werden. Sie sind nicht befugt, Weisungen des Kunden entgegenzunehmen.
(3) Angemessene Aktionskleidung wird den Leistungserbringern kundenseitig zu Verfügung gestellt, oder separat nach Vereinbarung gebucht.
(4) Falls nicht ausdrücklich vereinbart, steht es uns frei, für die Leistung des Servicepersonals Männer oder Frauen einzusetzen.
IV. Besondere Obliegenheiten bei Einsatz von Künstlern
(1) Der Kunde hat für die Sicherheit der Künstler und den störungsfreien Ablauf des Einsatzes durch geeignete Maßnahmen (Bodyguards, Absperrungen etc.) auf eigene Kosten zu sorgen. Verstößt der Kunde dagegen, haftet er für den Schaden, unabhängig von seinem Verschulden.
(2) Dem Kunden obliegt die Zahlung von Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA und sonstige Berechtigte.
(3) Der Kunde verpflichtet sich eine abgrenzbare Garderobe mit Tisch, Stuhl, Schrank, Spiegel und Waschgelegenheit dem Künstler kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Ereignisse, die die Aufführung hindern oder den Abbruch der Aufführung zur Folge haben, und nicht der Risikosphäre des Künstlers oder uns zuzurechnen sind, wie Tumulte, Massenandrang, unzureichende Sicherung etc., entbinden nicht von der vollen Zahlungspflicht und berechtigen uns zum Schadensersatz. Wir haben uns jedoch dasjenige anrechnen zu lassen, was wir durch den Abbruch an Aufwendungen ersparen.
§ 8 Inhalt der Werbemittel
(1) Plakate und sonstige Werbematerialien dürfen nicht gegen geltendes Recht, insbesondere wettbewerbsrechtliche Vorschriften und gegen die guten Sitten verstoßen. Eine Prüfpflicht besteht diesbezüglich für uns nicht.
(2) Werden wir wegen des Inhaltes der Plakate oder Werbemittel des Kunden durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung dazu verpflichtet, die Plakate oder Werbemittel zu entfernen, bleibt der Kunde gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen Verpflichtungen freizustellen, die durch oder aufgrund einer solchen Maßnahme bestehen. Dasselbe gilt für alle Ansprüche Dritter, die wegen des Inhaltes der Plakate oder Werbemittel gegen uns geltend gemacht werden. Wir sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Kunden betrifft auch alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen oder der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
(4) Die Freistellungspflicht verjährt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 9 Untersuchungspflicht, Gewährleistungsverlust
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen und Lieferungen, insbesondere Drucke, auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erbringung der Leistung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Mündliche oder fernmündliche Beanstandungen müssen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
(2) Verstößt der Kunde gegen seine Verpflichtung nach Abs. 1, Satz 1 und 2 verliert er wegen dieser Mängel jegliche Ansprüche.
§ 10 Gewährleistung
(1) Die Eigenhaftung für Gewährleistungsansprüche des Kunden besteht insoweit nicht, als uns Gewährleistungsansprüche gegen Dritte zustehen. Dem Kunden werden zu diesem Zweck die Gewährleistungsrechte und Herstellergarantien, die wir gegen Dritte, insbesondere Lieferanten, haben, abgetreten. Vor unsere Inanspruchnahme ist der Anspruch durch den Kunden gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen. Hat dies keinen Erfolg, so haften wir im Rahmen des § 9 Abs. 2.
(2) Gewährleistungsansprüche gegen uns insgesamt oder bzgl. einzelner Teile sind auf ein Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(4) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jedweder Art aus. Dies gilt nicht für Schadensansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
§ 11 Geheimhaltung, Nutzungsrechte, Vertragsstrafe
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der Vertragsabwicklung bekanntwerdenden Betriebsgeheimnisse, alle kaufmännische und technischen Einzelheiten, insbesondere Know-how von uns vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte gelangen zu lassen oder anders als vereinbart zu verwerten.
(2) Alle nach Übernahme des Konzeptes mit den gelieferten Arbeiten und Leistungen zusammenhängenden Nutzungsrechte vertreten wir im Rahmen des Vertragszweckes auf den Kunden, d.h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes, sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart.
(3) Eine darüberhinausgehende Nutzung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Konzeption nach Übernahme ohne unser Einverständnis abzuwandeln und zu verändern oder an unbefugte Dritte zu überlassen. Wir sind jedoch verpflichtet, das Einverständnis insoweit zu erteilen, wie derartige Änderungen nachgewiesenermaßen sachlich geboten sind.
(4) Eine für den in § 11 Abs. 2 festgelegten Umfang hinausgehende Nutzung ist zusätzlich zu vergüten. Diese Klausel findet keine Anwendung, wenn alle Leistungen mit einem Pauschalhonorar abgegolten sind und der Auftraggeber hinsichtlich der weiteren Nutzung völlig frei ist.
(5) Erfolgt keine Übernahme des Präsentationskonzeptes oder ist eine Leistung bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt, verbleiben alle Nutzungsrechte und das Eigentumsrecht an den vorgelegten Leistungen und Unterlagen bei uns. Zugleich verpflichtet sich der Kunde, im Falle der Nichtübernahme die Konzeption geheim zu halten und diese weder in der präsentierten Form noch in ihren wesentlichen Elementen zu einem späteren Zeitpunkt selbst zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen.
(6) Die Konzeption ist bei Nichtzustandekommen des Vertrages oder im Falle des § 11 Abs. 5 zusammen mit den übrigen Unterlagen, insbesondere Kopien, unverzüglich an uns zurückzugeben. Entsprechendes gilt für Arbeitsergebnisse und Erzeugnisse.
(7) Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist es nicht erlaubt, von Werbeaktionen, Events oder sonstigen Veranstaltungen, Aufzeichnungen jeglicher Form herzustellen, soweit nicht anders vereinbart.
(8) Für jeden einzelnen Fall der Verletzung des § 11 Abs. 1, 3, 4, 5, 6 gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von € 6.000,00 als vereinbart, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
§ 12 Rechte Dritter
(1) Wir haften für die rechtliche Durchführbarkeit der Leistung nur insoweit, als es die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen beachten und ggf. bestehende Persönlichkeitsrechte, sowie ihm bekannte Rechte Dritter berücksichtigen wird. Zu einer weitergehenden Überprüfung, z.B. auf Schutzrechte Dritter, ist sind wir nicht verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist auf den bei Vertragsschluss betragsmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Soll bzw. wurde eine anderweitig bereits vorhandene Werbeidee bzw. Konzept auf Wunsch des Kunden übernommen oder die Rechtsverletzung Dritter durch nicht vorhersehbare Anwendung verursacht oder sind diese vom Kunden zu vertreten oder durch die Verwendung von Fremdleistungen verursacht, so sind wir von allen entgegenstehenden Ansprüchen Dritter vorbehaltlos freigestellt. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, die sonstige Haftung bleibt jedoch unberührt.
§ 13 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden beim Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Wir haften nicht für das wirtschaftliche, betriebliche und persönliche Risiko der Werbeaktion, Veranstaltung etc. Der Kunde trägt das Wetterrisiko. Des Weiteren haften wir nicht für Brand, Diebstahl und sonstige Schäden, die durch Gäste oder Dritte verursacht werden, soweit letztere nicht TTM zuzurechnen sind.
(3) Die Benutzung eines Elementes durch die Besucher erfolgt auf eigene Gefahr. Der Kunde ist verpflichtet, die Besucher darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Haftung diesbezüglich besteht nicht.
(4) Eine Haftung für geringfügige Abweichungen vom Original bei Drucken, insbesondere geringe Farbunterschiede zwischen den einzelnen Bögen mehrteiliger Großplakate und für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für geringfügige Mehr-oder Minderlieferungen und Leistungen. Für das Lösen von Plakaten aufgrund der Witterung besteht keine Ersatzpflicht, soweit der Einsatz fortgeführt wird.
(5) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstands vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, d.h. Neulieferung oder Nachbesserung, berechtigt. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit-und Materialkosten zu tragen.
(6) Ist eine Nacherfüllung nicht oder nur durch unverhältnismäßig hohen zeitlichen, technischen oder finanziellen Aufwand möglich oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder eine entsprechende Minderung des Preises verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
(7) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), und dann begrenzt auf den bei diesem Auftrag vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Im Übrigen ist unsere vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle eines Verschuldens unserer Erfüllungsgehilfen gilt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für zugesicherte Eigenschaften, die den Kunden gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollen, sowie bei Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
§ 14 Stornierungen
(1) Wird eine gebuchte Leistung durch den Kunden storniert, gelten folgende Stornierungskonditionen. Basis ist hier das Auftragsvolumen lt. Auftragsbestätigung, also die vereinbarte Vergütung, welche wir berechtigt sind im Stornofall, wie folgt zu berechnen:
*bis 8 Wochen vor Leistungsbeginn 25% des Auftrages
*bis 6 Wochen vor Leistungsbeginn 50% des Auftrages
*ab 4 Wochen vor Leistungsbeginn 100% des Auftrages
(2) Wir haben uns jedoch dasjenige anrechnen zu lassen, was wir an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung frei gewordener Kapazitäten erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Gegenbeweis offen, dass der im Einzelfall angemessene Betrag niedriger ist, als die in der Klausel vereinbarte Pauschale. § 14 gilt nicht, wenn wir die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten haben.
(3) Ausgenommen sind davon bereits angefallene Kosten, wie z.B. Produktionskosten, Logistikkosten oder arbeitsvorbereitende Kosten, welche auch im Stornierungsfall zu 100% kundenseitig zu bezahlen sind.
§ 15 Eigentumsvorbehalt, Eigentumsübertragung
(1) Die eingesetzten Sachen und Waren bleiben unser Eigentum. Falls eine Verarbeitung oder Umbildung stattfindet, so erfolgt diese stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung. Erlischt das (Mit)Eigentum, so geht das (Mit)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an uns über.
(2) Alles Material, Ausrüstung, insbesondere Werbegeschenke, die uns vom Kunden zur Durchführung des Auftrags erhalten haben, geht ersatzlos in unser Eigentum über, es sei denn, diese Gegenstände werden nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich zurückgefordert. Rechte Dritter bleiben unberührt.
§ 16 Rücktritt
(1) Ist die Durchführung einer Werbemaßnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, und wird diese nicht erteilt, so ist jeder Teil berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Uns ist jedoch das zu erstatten, was wir bereits an Aufwendungen zur Durchführung der Werbeaktion getätigt haben.
(2) Bei fortgesetzter schuldhafter kundenseitiger Verletzung der Vertragspflichten sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
§ 17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und weiterer getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Stand März 2022 | TouchTown Media GmbH